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   VerfGH Sachsen, 23.01.2014 - 92-IV-13 (HS), 93-IV-13 (e.A.)   

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https://dejure.org/2014,3657
VerfGH Sachsen, 23.01.2014 - 92-IV-13 (HS), 93-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2014,3657)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.01.2014 - 92-IV-13 (HS), 93-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2014,3657)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 92-IV-13 (HS), 93-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2014,3657)
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  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2014 - 92-IV-13
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2014 - 92-IV-13
    Dementsprechend kann nicht die Feststellung des Verfassungsgerichtshofs begehrt werden, dass die eine Anhörungsrüge zurückweisende Entscheidung unter Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf oder nicht durch den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ergangen sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, juris Rn. 4 f.).
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 77-IV-13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2014 - 92-IV-13
    1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2013 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge richtet, folgt die Unzulässigkeit schon daraus, dass derartige Beschlüsse mit einer Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 84-IV-13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.01.2014 - 92-IV-13
    Wie bereits in den Verfahren Vf. 84-IV-13 (HS)/Vf. 85-IV-13 (e.A.), in denen der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren als gesetzlicher Vertreter der seinerzeitigen Beschwerdeführerin beteiligt war, ausgeführt wurde, gehört es nicht zu den Aufgaben des Verfassungsgerichtshofs, mit der Beschwerdeschrift vorgelegte oder - wie hier - in diese hineinkopierte Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder verfassungsrechtliche Ausführungen hin zu durchsuchen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 m.w.N.).
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